Geschäftsgeschenke & Büro-Verpflegung
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Ein Präsent zum Auftrag, ein Dankeschön ans Team, Snacks fürs Büro: Kleine Aufmerksamkeiten pflegen Kundenbeziehungen, und sind bei betrieblichem Anlass in der Regel eine Betriebsausgabe. Wichtig ist die 50-Euro-Freigrenze je Empfänger und Jahr, seit dem Wachstumschancengesetz, davor waren es 35 Euro. Weil es eine Freigrenze ist und kein Freibetrag, entfällt der Abzug bei einem Cent darüber komplett. Hier die Regeln mit Zahl und Paragraf, plus passende Ideen.
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Steuer-Eckpunkte auf einen Blick
| Fall | Regel (vereinfacht) | Wichtig |
|---|---|---|
| Geschenk an Geschäftspartner | abziehbar bis 50 € pro Empfänger und Jahr | Freigrenze, nicht Freibetrag: 1 Cent darüber und der ganze Abzug entfällt |
| Bewirtung von Geschäftspartnern | 70 % abziehbar | 30 % bleiben privat, die Vorsteuer gibt es trotzdem zu 100 % |
| Aufmerksamkeit an eigene Mitarbeiter | bis 60 € je Anlass | anderer Topf als die 50 €, gilt je persönlichem Anlass |
| Streuwerbeartikel | bis 10 € voll abziehbar | Kugelschreiber, Blöcke: keine Empfänger-Aufzeichnung nötig |
| Getränke/Snacks im Betrieb | in der Regel Betriebsausgabe | Verzehr im Betrieb, betrieblicher Anlass |
Rechtsstand 08/2026. Redaktionelle Orientierung, keine Steuerberatung.
Die 50-Euro-Grenze: worauf es wirklich ankommt
Es sind 50 Euro, nicht mehr 35. Das Wachstumschancengesetz hat die Grenze angehoben, viele Ratgeber und Vorlagen führen aber weiterhin den alten Wert. Wer sich danach richtet, verschenkt bares Geld.
Freigrenze, nicht Freibetrag. Das ist der Unterschied, der am meisten kostet: Bei einem Freibetrag bliebe der Anteil bis 50 Euro abziehbar. Bei einer Freigrenze entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig, sobald du auch nur einen Cent darüber liegst. Ein Präsentkorb für 52 Euro ist steuerlich also schlechter als einer für 49 Euro, nicht etwa nur um 2 Euro, sondern um die kompletten 52.
Netto oder brutto? Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, zählt der Nettowert, dann darf das Geschenk 59,50 Euro brutto kosten. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG zählt der Bruttobetrag, weil du keine Vorsteuer ziehst.
Pro Empfänger und Jahr, kumuliert. Drei Geschenke à 20 Euro an denselben Kunden sind zusammen 60 Euro und damit über der Grenze. Deshalb verlangt das Gesetz, Geschenke einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, mit Namen des Empfängers.
Der Empfänger muss es versteuern, es sei denn, du übernimmst das. Ein Geschäftsgeschenk ist beim Empfänger eine Betriebseinnahme. Mit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG kannst du das übernehmen: 30 Prozent auf den Bruttowert plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, dann ist die Sache für den Beschenkten erledigt. Zu beachten ist, dass die Pauschalsteuer selbst nur abziehbar ist, wenn es auch das Geschenk ist, sie teilt also das Schicksal der 50-Euro-Grenze.
Rechtsstand 08/2026, Gesetzestexte: § 4 Abs. 5 EStG, § 37b EStG. Keine Steuerberatung.
Bewirtung: 70 Prozent, aber die volle Vorsteuer
Lädst du Geschäftspartner zum Essen ein, sind 70 Prozent der angemessenen Kosten Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer darfst du dagegen aus dem vollen Rechnungsbetrag ziehen, das übersehen viele.
Damit das Finanzamt es anerkennt, gehören auf den Beleg: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügt die maschinelle Rechnung, ergänzt um Anlass und Teilnehmer, die du selbst darauf notierst. „Geschäftsessen" als Anlass reicht nicht, es muss erkennbar sein, worum es ging.
Bewirtest du ausschließlich eigene Mitarbeiter, etwa bei einer internen Besprechung, sind es keine Bewirtungskosten in diesem Sinne, sondern voll abziehbare Betriebsausgaben. Dasselbe gilt für Getränke und Snacks, die du im Betrieb bereitstellst.
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Tipps für die Praxis
- Unter 50 € bleiben: pro Empfänger und Jahr, sonst entfällt der Betriebsausgabenabzug ganz.
- Sauber aufzeichnen: Geschenke einzeln und getrennt von anderen Ausgaben buchen, Empfänger dokumentieren.
- Neutral schenken: Feinkost/Genuss ist unverfänglich; auf geschmackvolle, nicht zu werbliche Aufmachung achten.
- Bewirtung dokumentieren: Anlass, Teilnehmer und Beleg festhalten.
Häufige Fragen
Wie viel darf ein Geschäftsgeschenk kosten?
50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), netto wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist, sonst brutto. Das entspricht 59,50 € brutto. Bis 2023 waren es 35 Euro, das Wachstumschancengesetz hat die Grenze angehoben.
Was passiert bei 50,01 Euro?
Der Betriebsausgabenabzug entfällt komplett, nicht nur für den übersteigenden Teil. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Ein Präsent für 52 € kostet dich steuerlich also die vollen 52 €, eines für 49 € nichts.
Zählen mehrere Geschenke an dieselbe Person zusammen?
Ja, alle Zuwendungen an denselben Empfänger werden im Wirtschaftsjahr addiert. Drei Aufmerksamkeiten à 20 € sind zusammen 60 € und damit über der Grenze. Deshalb schreibt das Gesetz vor, Geschenke einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, mit Namen des Empfängers.
Muss der Beschenkte das versteuern?
Grundsätzlich ja, ein Geschäftsgeschenk ist bei ihm eine Betriebseinnahme. Du kannst das mit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernehmen: 30 % auf den Bruttowert plus Soli und Kirchensteuer, bis 10.000 € je Empfänger und Jahr. Dann ist die Sache für den Beschenkten erledigt.
Wie viel Bewirtung kann ich absetzen?
70 % der angemessenen Kosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), 30 % bleiben privat. Die Vorsteuer gibt es aber aus dem vollen Betrag. Auf den Beleg gehören Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe; „Geschäftsessen" als Anlass genügt nicht.
Gilt die 50-Euro-Grenze auch für eigene Mitarbeiter?
Nein, das ist ein anderer Topf. Für Aufmerksamkeiten an eigene Arbeitnehmer zu einem persönlichen Anlass wie Geburtstag oder Jubiläum gilt eine Grenze von 60 Euro je Anlass. Streuwerbeartikel bis 10 € (Kugelschreiber, Blöcke) sind ohnehin voll abziehbar und brauchen keine Empfänger-Aufzeichnung.
Sind Büro-Snacks absetzbar?
Getränke und kleine Aufmerksamkeiten im Betrieb sind meist Betriebsausgabe. Bei Bewirtung von Geschäftspartnern sind die Kosten mit ordnungsgemäßem Beleg anteilig (üblicherweise 70 %) abziehbar.
Was eignet sich als Geschenk?
Hochwertige Feinkost, Gewürz- oder Genuss-Sets und regionale Spezialitäten, neutral und für die meisten Empfänger passend. Auf die 50-Euro-Grenze achten.
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