Geschäftskonto für Ärzte: der Unterschied, den kein Anbieter nennt
Enthält Anzeigen. Mehr zur Transparenz
Banken bewerben ihre Heilberufe-Konten gern für „Ärzte, Zahnärzte und Apotheker" in einem Atemzug. Steuerlich sind das aber zwei verschiedene Welten: Ärztinnen und Ärzte sind Freiberufler und zahlen keine Gewerbesteuer, eine Apotheke ist ein Gewerbebetrieb. Und eine wachsende Praxis kann ihre Freiberuflichkeit verlieren, ohne dass jemand darauf hinweist. Was daraus für die Kontowahl folgt, steht hier, mit Paragraf.
Redaktioneller Überblick, keine Steuerberatung · Stand 08/2026
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Das Wichtigste in fünf Sätzen
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte stehen im Katalog der freien Berufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Damit keine Gewerbesteuer, denn die trifft nach § 2 Abs. 1 GewStG nur den Gewerbebetrieb.
- Apotheker stehen nicht in diesem Katalog. Eine Apotheke ist ein Gewerbebetrieb, mit Gewerbesteuer und möglicher Bilanzpflicht.
- Die Freiberuflichkeit ist an eine Bedingung geknüpft: leitend und eigenverantwortlich auf Grund eigener Fachkenntnisse (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wer zu stark delegiert, riskiert die Einstufung als Gewerbebetrieb.
- Keine Bilanz für die Praxis: § 141 AO gilt nur für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, also bleibt es bei der EÜR, egal wie hoch der Gewinn ist.
- Fürs Konto heißt das: Bilanzfunktionen sind überflüssig, eine Schnittstelle zum Steuerbüro und eine realistische Buchungskosten-Rechnung sind es nicht.
Warum Ärzte keine Gewerbesteuer zahlen
Der Grund ist keine Vergünstigung, sondern eine Frage der Einkunftsart. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählt die freien Berufe auf und nennt darin ausdrücklich „die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte" neben Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern und anderen. Wer darunter fällt, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht aus Gewerbebetrieb.
Und die Gewerbesteuer trifft nach § 2 Abs. 1 GewStG nur den Gewerbebetrieb. Eine freiberufliche Praxis fällt also gar nicht erst in den Anwendungsbereich. Das erspart nicht nur Geld, sondern auch die Gewerbeanmeldung: Freiberufler melden sich beim Finanzamt an, nicht beim Gewerbeamt.
Im selben Katalog stehen übrigens auch Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten. Für Physiotherapie, Logopädie und ähnliche Berufe lohnt der Blick in den Gesetzestext oder das Gespräch mit dem Steuerberater, weil es hier auf die konkrete Tätigkeit ankommt.
Der Bruch im Werbeversprechen: Apotheker
Wenn eine Bank ein Konto für „Ärzte, Zahnärzte und Apotheker" bewirbt, meint sie den Berufsstand, nicht die steuerliche Behandlung. Denn Apotheker stehen nicht im Katalog des § 18 EStG. Eine Apotheke kauft Waren ein und verkauft sie weiter, sie ist damit steuerlich ein Gewerbebetrieb.
Daraus folgt dreierlei, und alle drei Punkte ändern die Anforderungen an das Konto:
- Gewerbesteuer fällt an, mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
- Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, zusätzlich zur berufsrechtlichen Erlaubnis.
- Buchführungspflicht oberhalb der Schwellen des § 141 AO, also Bilanz statt Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Damit braucht die Apotheke Kontofunktionen, die eine Arztpraxis nie benötigt.
Das ist kein Vorwurf an die Bank, das Konto passt für beide Gruppen. Es heißt nur: Der Werbetext ersetzt die eigene Einordnung nicht. Wer eine Apotheke führt, sollte beim Kontovergleich dieselben Kriterien anlegen wie jeder andere Gewerbetreibende, und findet sie im Geschäftskonto-Vergleich.
Die Falle beim Wachsen: wenn die Praxis gewerblich wird
Diesen Punkt kennen viele erst, wenn es zu spät ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erlaubt ausdrücklich, sich „der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte" zu bedienen, aber nur unter einer Bedingung, und die steht wörtlich im Gesetz:
„Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird."
Übersetzt: Wer angestellte Ärztinnen und Ärzte beschäftigt, bleibt Freiberufler, solange er die Behandlungsfälle noch selbst verantwortet. Wer so weit wächst, dass er die einzelne Behandlung nicht mehr persönlich prägt, riskiert, dass das Finanzamt die gesamte Praxis als Gewerbebetrieb einstuft, mit Gewerbesteuer auf den vollen Gewinn, nicht nur auf den Teil, der auf die Angestellten entfällt.
Entwarnung gibt Satz 4: „Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen." Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind also unschädlich. Kritisch wird es beim dauerhaften Ausbau. Wer eine zweite Betriebsstätte plant oder mehrere Angestellte einstellt, sollte das vorher mit der Steuerberatung durchsprechen, nicht im Nachhinein.
Was das Konto können muss, und was nicht
Aus der Rechtslage folgt eine erstaunlich kurze Anforderungsliste, die sich von der eines Handwerksbetriebs deutlich unterscheidet:
- Keine Bilanzfunktionen nötig. § 141 Abs. 1 AO nennt nur „gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte". Für eine Praxis bleibt es bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, unabhängig vom Gewinn. Konten, die mit Bilanz-Features werben, lösen ein Problem, das du nicht hast.
- Schnittstelle zum Steuerbüro ist der eigentliche Hebel. Weil die Abrechnung über Kassenärztliche Vereinigung, Privatliquidation und gegebenenfalls eine Verrechnungsstelle läuft, entstehen viele gleichförmige Buchungen. Eine saubere Datenschnittstelle spart hier mehr als jeder Zinsvorteil.
- Buchungspreise schlagen den Grundpreis. Praxen haben viele kleine Zahlungseingänge. Ein Konto ohne Freikontingent kann bei gleicher Grundgebühr deutlich teurer sein als eines mit.
- Trennung privat und beruflich. Für Freiberufler gibt es zwar keine gesetzliche Pflicht zum separaten Geschäftskonto, aber die Belegzuordnung wird ohne Trennung schnell unübersichtlich, und das kostet Steuerberaterhonorar.
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Das medKonto ist die Heilberufe-Variante des Geschäftskontos der Deutschen Bank. Die belegten Konditionen, Stand August 2026:
| Position | Konditionen |
|---|---|
| Grundpreis 1. Jahr | 0 € |
| Grundpreis ab dem 2. Jahr | 24,90 € im Monat |
| Debitkarten | bis zu 2 inklusive, ab der dritten 10,00 € im Jahr |
| Kreditkarte | BusinessCard im Ärzte-Design möglich |
| Beleglose Buchung | 0,20 € je Posten, kein Freikontingent |
| Beleghafte SEPA-Überweisung | 3,00 € |
| Weitere Konten | zwei zusätzliche Business Konten mit reduziertem Grundpreis |
Die ehrliche Rechnung: Das erste Jahr ist geschenkt, das zweite kostet 24,90 € im Monat plus jede einzelne Buchung. Eine Praxis mit 150 beleglosen Buchungen im Monat zahlt ab dem zweiten Jahr also rund 54,90 €, nicht 24,90 €. Genau deshalb ist die Zahl der Buchungen bei Heilberufen die wichtigere Größe als der Grundpreis. Rechne mit deiner tatsächlichen Praxisstatistik, bevor du das Gratisjahr als Argument nimmst.
Was dafür spricht: das Filialnetz und die persönliche Beratung, zwei Debitkarten für Praxispersonal ohne Aufpreis, zwei weitere Konten zu reduziertem Preis (nützlich, wenn du Praxis und Privatliquidation trennen willst) und die Datenschnittstelle zum Steuerbüro, die im Geschäftskonto-Vergleich ausführlicher eingeordnet ist.
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Häufige Fragen
Zahlen Ärzte Gewerbesteuer?
Nein, solange die Tätigkeit freiberuflich bleibt. Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG nennt die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ausdrücklich im Katalog der freien Berufe. Der Gewerbesteuer unterliegt nach Paragraf 2 Absatz 1 GewStG nur der Gewerbebetrieb, und eine freiberufliche Praxis ist keiner. Das ist kein Freibetrag und keine Befreiung, sondern eine Frage der Einkunftsart: Wer freiberuflich tätig ist, fällt gar nicht erst unter das Gewerbesteuergesetz.
Gilt das auch für Apotheker?
Nein, und das ist der wichtigste Unterschied auf dieser Seite. Apotheker stehen nicht im Katalog des Paragrafen 18 EStG. Eine Apotheke ist steuerlich ein Gewerbebetrieb, weil sie Waren einkauft und verkauft. Daraus folgt dreierlei: Gewerbesteuer fällt an, es besteht Gewerbeanmeldepflicht, und oberhalb der Schwellen des Paragrafen 141 AO kommt die Buchführungspflicht mit Bilanz dazu. Wenn ein Anbieter ein Konto in einem Atemzug für Ärzte und Apotheker bewirbt, meint er den Berufsstand, nicht die steuerliche Behandlung.
Kann eine Praxis ihre Freiberuflichkeit verlieren?
Ja, und das passiert schleichend. Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG erlaubt den Einsatz fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nur unter einer Bedingung: Der Berufsträger muss auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Wer so viele angestellte Ärztinnen und Ärzte beschäftigt, dass er die einzelnen Behandlungsfälle nicht mehr persönlich verantwortet, riskiert, dass die gesamte Praxis als Gewerbebetrieb eingestuft wird, mit Gewerbesteuer auf den vollen Gewinn. Eine Vertretung bei vorübergehender Verhinderung ist dagegen ausdrücklich unschädlich, das steht in Satz 4. Wer wächst, sollte das früh mit dem Steuerberater klären.
Muss ich als Arzt eine Bilanz erstellen?
Nein. Paragraf 141 Absatz 1 AO richtet die Buchführungspflicht ausdrücklich an gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Freiberufler werden dort nicht genannt, deshalb greift die Schwelle von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn für eine Praxis nicht. Es bleibt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Paragraf 4 Absatz 3 EStG, unabhängig davon, wie hoch der Gewinn ist. Fürs Konto heißt das: Bilanzfunktionen brauchst du nicht, eine saubere Belegzuordnung und eine Schnittstelle zum Steuerbüro schon.
Was kostet das medKonto der Deutschen Bank?
Im ersten Jahr nichts, ab dem zweiten Jahr 24,90 Euro im Monat. Enthalten sind bis zu zwei Deutsche Bank Card Business als Debitkarten, ab der dritten kostet jede 10 Euro im Jahr. Eine beleglose Buchung kostet 0,20 Euro, eine beleghafte SEPA-Überweisung 3,00 Euro, und eine BusinessCard als Kreditkarte im Ärzte-Design ist möglich. Ein Freikontingent an Buchungen gibt es nicht, jede Buchung zählt ab der ersten. Rechne deshalb mit deiner tatsächlichen Buchungszahl, nicht mit dem Grundpreis allein.
Stand 08/2026. Die Rechtsangaben wurden am 02.08.2026 an den Gesetzestexten geprüft (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 141 Abs. 1 AO), die Konditionen stammen von deutsche-bank.de, abgerufen am selben Tag. Bewusst nicht genannt: Kammerbeiträge und Fristen aus den Heilberufsgesetzen sowie Gewerbesteuer-Hebesätze, weil sie je Bundesland und Gemeinde abweichen und eine Einheitszahl hier falsch wäre. Ob eine konkrete Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet sich am Einzelfall; dieser Überblick ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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