Reisegewerbe anmelden: Wer die Reisegewerbekarte wirklich braucht
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Die häufigste Frage ist nicht, wie man anmeldet, sondern ob man überhaupt muss. § 55 GewO verlangt für das Reisegewerbe eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte. Aber § 55a nimmt genau die Fälle aus, die in der Praxis am häufigsten sind: den Stand auf dem Fest mit Behördenerlaubnis, die selbst geernteten Erzeugnisse vom Hof und die feste Verkaufstour mit Waren des täglichen Bedarfs. Hier die Abgrenzung mit Paragraf, dazu was im Reisegewerbe verboten ist und was mobiles Arbeiten praktisch bedeutet.
Rechtsstand 08/2026 · keine Rechtsberatung
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Was Reisegewerbe rechtlich ist
§ 55 Abs. 1 GewO knüpft an drei Merkmale an, die zusammen vorliegen müssen. Du betreibst Reisegewerbe, wenn du gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung und außerhalb deiner Betriebsstätte tätig wirst und dabei Waren feilbietest, Bestellungen aufsuchst oder ankaufst, Leistungen anbietest, oder wenn du unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübst.
Das Merkmal „ohne vorherige Bestellung" ist der Dreh- und Angelpunkt. Es trennt das Reisegewerbe vom stehenden Gewerbe. Ein Handwerker, den ein Kunde bestellt und der dann zur Baustelle fährt, betreibt kein Reisegewerbe, denn die Bestellung lag vor. Wer dagegen unangekündigt an Haustüren klingelt oder ohne konkrete Bestellung auf dem Platz Waren anbietet, fällt darunter.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 55 Abs. 2 GewO). Diese Erlaubnis heißt Reisegewerbekarte und wird von der zuständigen Behörde ausgestellt, in der Regel dem Ordnungs- oder Gewerbeamt. Nach Absatz 3 darf die Behörde sie inhaltlich beschränken, zeitlich befristen und mit Bedingungen verbinden, soweit das zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher nötig ist. Rechne also nicht automatisch mit einer unbefristeten Karte für alles.
Gesetzestext: § 55 GewO.
Wann du keine Reisegewerbekarte brauchst
§ 55a GewO listet Tätigkeiten auf, die reisegewerbekartenfrei sind. Drei davon decken einen Großteil der Praxisfälle ab.
Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste (§ 55a Abs. 1 Nr. 1). Wer „gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet", braucht keine Karte. Wichtig ist der Zusatz: mit Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Befreiung hängt also an der Veranstaltung und deren Genehmigung, nicht daran, dass du einen Stand aufbaust.
Selbst gewonnene Erzeugnisse (§ 55a Abs. 1 Nr. 2). Wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt, ist frei. Entscheidend ist selbstgewonnen: Zugekaufte Ware fällt nicht darunter, und wer den eigenen Honig mit fremden Produkten mischt, sollte die Abgrenzung vorher klären.
Die feste Verkaufstour (§ 55a Abs. 1 Nr. 9). Frei ist auch, wer „von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt". Das ist der klassische Bäcker- oder Metzgerwagen, der jeden Dienstag am selben Platz steht. Drei Bedingungen zusammen: regelmäßig, kurze Abstände, dieselbe Stelle, und es müssen Waren des täglichen Bedarfs sein.
⚠️ Verlass dich nicht auf eine Faustregel. § 55a enthält weitere Nummern, und ob dein Fall darunterfällt, hängt an Details. Die Auskunft gibt das zuständige Gewerbe- oder Ordnungsamt, und sie ist kostenlos. Ein kurzer Anruf vor dem ersten Verkaufstag ist billiger als ein Bußgeldverfahren danach.
Gesetzestext: § 55a GewO.
Was im Reisegewerbe verboten ist
§ 56 GewO nimmt bestimmte Geschäfte vom Reisegewerbe ganz aus. Diese drei treffen am ehesten auf Selbstständige zu.
| Bereich | Regel | Ausnahme |
|---|---|---|
| Edelmetalle | Feilbieten und Ankauf von Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen verboten (Nr. 2a) | Silberschmuck bis 40 € Verkaufspreis |
| Finanzgeschäfte | Rückkaufgeschäfte und entgeltliche Darlehensvermittlung verboten (Nr. 6) | berechtigte Finanzinstitute in nicht ortsfesten Geschäftsräumen |
| Medizinische Hilfsmittel | u. a. Bruchbänder, orthopädische Stützapparate und Brillen verboten (Nr. 1d) | Schutzbrillen und Fertiglesebrillen |
Der Gedanke dahinter ist Verbraucherschutz: Geschäfte, bei denen an der Haustür oder auf dem Platz schwer zu prüfen ist, was man bekommt, sollen dort nicht abgeschlossen werden. Die Liste in § 56 ist länger als diese drei Punkte, prüfe deinen konkreten Fall im Gesetzestext.
Gesetzestext: § 56 GewO. Redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung.
Praxis: kassieren, Konto, Absicherung
Wer mobil arbeitet, hat drei Themen, die im stehenden Gewerbe einfacher sind.
Kassieren ohne Strom und WLAN. Am Stand oder beim Kunden gibt es selten eine Steckdose und nie ein verlässliches Netz. Praktisch sind Geräte mit eigener Mobilfunkverbindung oder Tap to Pay direkt über das Smartphone, das ohne zusätzliche Hardware auskommt. Was die Anbieter je Zahlung nehmen, steht in unserer offenen Gebührenübersicht; für den Marktstand haben wir die Besonderheiten in einem eigenen Ratgeber gesammelt, siehe Kartenlesegerät für den Marktstand.
Bargeld bleibt Thema. Im Reisegewerbe fällt typischerweise mehr Bargeld an als anderswo. Für die Kontowahl heißt das: Ein reines Fintech-Konto ohne Einzahlungsmöglichkeit passt schlecht, eine Bank mit Filial- oder Automatennetz besser. Der Vergleich steht unter Geschäftskonto-Vergleich, die Abwägung zwischen beiden Welten unter Qonto gegen FYRST.
Haftung unterwegs. Wer sich mit Ware und Gerät auf fremdem Grund bewegt, trägt andere Risiken als im eigenen Laden: beschädigte Standfläche, gestohlene Ausrüstung, Personenschäden am Stand. Was davon eine Betriebshaftpflicht abdeckt und was nicht, steht unter Firmenversicherung für Selbstständige.
Steuerlich gilt nichts Besonderes. Das Reisegewerbe ist gewerberechtlich ein eigener Fall, steuerlich nicht. Es gelten dieselben Regeln zu Aufzeichnung, Aufbewahrung und Umsatzsteuer wie sonst auch, siehe Steuern, Fristen und Pflichten für Selbstständige.
Häufige Fragen
Brauche ich als Marktbeschicker eine Reisegewerbekarte?
Nicht zwingend. Wer „gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde" Waren feilbietet, ist nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO befreit. Die Befreiung hängt an der genehmigten Veranstaltung, nicht daran, dass du einen Stand hast. Beim Ordnungsamt nachfragen, die Auskunft kostet nichts.
Gilt das auch für Hofprodukte und Imkerei?
Ja. Wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt, braucht nach § 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO keine Karte. Entscheidend ist „selbstgewonnen": Zugekaufte Ware fällt nicht darunter.
Ist mein Handwerksbetrieb ein Reisegewerbe, weil ich zum Kunden fahre?
Nein, solange eine vorherige Bestellung vorliegt. § 55 Abs. 1 GewO setzt voraus, dass du ohne vorherige Bestellung tätig wirst. Der Kunde ruft an, du fährst hin: das ist stehendes Gewerbe. Anders sieht es aus, wenn du unangekündigt Kunden aufsuchst und dort Aufträge einwirbst.
Der Bäckerwagen steht jeden Dienstag am selben Platz. Karte nötig?
Nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO nicht, wenn drei Dinge zusammenkommen: regelmäßige, kürzere Zeitabstände, dieselbe Stelle und Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs. Fällt eines davon weg, etwa weil du wechselnde Orte anfährst oder andere Warengruppen verkaufst, ist die Befreiung nicht mehr sicher.
Was darf ich im Reisegewerbe nicht verkaufen?
§ 56 GewO verbietet unter anderem das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin; Ausnahme Silberschmuck bis 40 € Verkaufspreis), Rückkaufgeschäfte und entgeltliche Darlehensvermittlung sowie bestimmte medizinische Hilfsmittel wie orthopädische Stützapparate und Brillen, wobei Schutz- und Fertiglesebrillen zulässig bleiben. Die Liste ist länger, den eigenen Fall im Gesetzestext prüfen.
Kann die Behörde die Karte einschränken?
Ja. Nach § 55 Abs. 3 GewO darf sie die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränken, zeitlich befristen und mit Bedingungen verbinden, soweit das zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Eine unbefristete Karte für jede Tätigkeit ist also nicht selbstverständlich.
Was kostet die Reisegewerbekarte?
Die Gebühr setzen die Länder und Kommunen fest, es gibt keinen bundeseinheitlichen Betrag. Wir nennen hier bewusst keine Zahl, die für deinen Ort falsch wäre. Das zuständige Gewerbe- oder Ordnungsamt nennt dir die Gebühr und die einzureichenden Unterlagen verbindlich.
Passend dazu
- Kartenlesegerät für den Marktstand, Saison, Kleinbeträge und Geräte ohne Steckdose.
- Kartenterminal-Gebühren, die offene Datenübersicht mit Quellen und Prüfdatum.
- Geschäftskonto-Vergleich, mit Blick auf Bargeldeinzahlung.
- Firmenversicherung, Haftung unterwegs und am Stand.
- Steuern, Fristen und Pflichten, was steuerlich ohnehin gilt.
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